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Hier erfahren Sie, welche Betriebe in Ihrer Nähe zur Ausübung der gewünschten Tätigkeiten
laut Gewerbeordnung berechtigt sind.
Je nachdem, welche Leistungen bzw. Arbeiten Sie beauftragen möchten, kommen dafür
unterschiedliche „Berufsgruppen“ (= Gewerbewortlaut) in Frage. Sogenannte „Freie
Gewerbe“ sind im Gegensatz zu „Reglementierten Gewerben“ an keinen Befähigungsnachweis
gebunden, d.h. ein freies Gewerbe kann grundsätzlich von jedem ausgeübt werden,
ohne dafür bestimmte Voraussetzungen bzw. Ausbildungen vorweisen zu müssen.
Die in der Praxis tatsächlich von den Gewerbebehörden (Bezirkshauptmannschaften)
vergebenen Gewerbewortlaute können von den nachfolgend angeführten geringfügig abweichen
(zB Angabe des jeweiligen Paragrafen der Gewerbeordnung, etc.), was jedoch nichts
an den damit verbundenen Berechtigungen ändert.
In der nachfolgenden Aufzählung sind die Befugnisse der jeweiligen Berufsgruppen
zusammengefasst:
a) Baumeister
Berechtigt zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO, sowie zur
Ausführung jeglicher Bauten bzw. bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer
b) Baumeister spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung
Berechtigt jedenfalls zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO
jeglicher Bauten; in manchen Fällen auch zur Ausführung berechtigt (muss individuell
anhand des Gewerbewortlautes überprüft werden)
c) Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
Berechtigt zur Ausführung von Bauten bzw. bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der
jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)
d) Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf sonstige Gebiete
Berechtigt zur Ausführung von Bauten bzw. bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der
jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)
e) Maurermeister
Berechtigt zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO sowie zur Ausführung
jeglicher Bauten bzw. bauspezifischer Arbeiten, ausgenommen Monumentalbauten und
andere große Bauwerke mit in statischer Hinsicht belangreichen Konstruktionen; Berechtigung
wird seit 1973 nicht mehr verliehen
f) Erdbeweger (Deichgräber)
Freies Gewerbe: Berechtigt zur Durchführung von Grab- und diversen Tiefbauarbeiten,
wobei statisch belangreiche Arbeiten, d.h. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m,
nicht (also auch nicht unter Aufsicht) durchgeführt werden dürfen.
g) Erdbau
Teilgewerbe: Berechtigt zur Durchführung von Grab- und diversen Tiefbauarbeiten
(z.B. Steinschlichtungen, Drainagierungsarbeiten), auch zu statisch belangreichen
Tätigkeiten (d.h. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m), die jedoch nur unter Aufsicht
eines Befugten (Baumeisters oder Ziviltechniker) durchgeführt werden dürfen.
h) Betonbohren und -schneiden (Teilgewerbe)
Berechtigt zu Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung
(siehe Gewerbewortlaut).
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