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Hier erfahren Sie, welche Betriebe in Ihrer Nähe zur Ausübung der gewünschten Tätigkeiten laut Gewerbeordnung berechtigt sind.
Je nachdem, welche Leistungen bzw. Arbeiten Sie beauftragen möchten, kommen dafür unterschiedliche „Berufsgruppen“ (= Gewerbewortlaut) in Frage. Sogenannte „Freie Gewerbe“ sind im Gegensatz zu „Reglementierten Gewerben“ an keinen Befähigungsnachweis gebunden, d.h. ein freies Gewerbe kann grundsätzlich von jedem ausgeübt werden, ohne dafür bestimmte Voraussetzungen bzw. Ausbildungen vorweisen zu müssen.

Die in der Praxis tatsächlich von den Gewerbebehörden (Bezirkshauptmannschaften) vergebenen Gewerbewortlaute können von den nachfolgend angeführten geringfügig abweichen (zB Angabe des jeweiligen Paragrafen der Gewerbeordnung, etc.), was jedoch nichts an den damit verbundenen Berechtigungen ändert.

In der nachfolgenden Aufzählung sind die Befugnisse der jeweiligen Berufsgruppen zusammengefasst:

a) Baumeister
Berechtigt zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO, sowie zur Ausführung jeglicher Bauten bzw. bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer
b) Baumeister spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung
Berechtigt jedenfalls zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO jeglicher Bauten; in manchen Fällen auch zur Ausführung berechtigt (muss individuell anhand des Gewerbewortlautes überprüft werden)
c) Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
Berechtigt zur Ausführung von Bauten bzw. bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)
d) Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf sonstige Gebiete
Berechtigt zur Ausführung von Bauten bzw. bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)
e) Maurermeister
Berechtigt zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführung gem. BauO sowie zur Ausführung jeglicher Bauten bzw. bauspezifischer Arbeiten, ausgenommen Monumentalbauten und andere große Bauwerke mit in statischer Hinsicht belangreichen Konstruktionen; Berechtigung wird seit 1973 nicht mehr verliehen
f) Erdbeweger (Deichgräber)
Freies Gewerbe: Berechtigt zur Durchführung von Grab- und diversen Tiefbauarbeiten, wobei statisch belangreiche Arbeiten, d.h. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m, nicht (also auch nicht unter Aufsicht) durchgeführt werden dürfen.
g) Erdbau
Teilgewerbe: Berechtigt zur Durchführung von Grab- und diversen Tiefbauarbeiten (z.B. Steinschlichtungen, Drainagierungsarbeiten), auch zu statisch belangreichen Tätigkeiten (d.h. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m), die jedoch nur unter Aufsicht eines Befugten (Baumeisters oder Ziviltechniker) durchgeführt werden dürfen.
h) Betonbohren und -schneiden (Teilgewerbe)
Berechtigt zu Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut).

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